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   VG Ansbach, 12.12.2008 - AN 2 K 08.30489   

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VG Ansbach, 12.12.2008 - AN 2 K 08.30489 (https://dejure.org/2008,56032)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12.12.2008 - AN 2 K 08.30489 (https://dejure.org/2008,56032)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12. Dezember 2008 - AN 2 K 08.30489 (https://dejure.org/2008,56032)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Einzelfall (Somalia; aus ... im Südwesten stammender, mittelloser Kläger mit über 10-jährigem Aufenthalt im Ausland)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 12.12.2008 - AN 2 K 08.30489
    Die nach der teilweisen Klagerücknahme und darauf folgenden Verfahrensabtrennung in der mündlichen Verhandlung noch verbliebene Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 13. Juni 2005 zu verpflichten, beim Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Somalias festzustellen (zum Verständnis eines derartigen Antrags unter der nunmehrigen Geltung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.8.2007 vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43/07), ist sowohl zulässig als auch begründet gemäß § 113 Abs. 5 VwGO.

    Unzweifelhaft sind die anhaltenden, zuletzt sogar verstärkten Kämpfe in Somalia in Ansehung der Konfliktparteien, der Intensität und der Dauerhaftigkeit (vgl. im Einzelnen oben) als innerstaatlicher Konflikt i.S.d. Vorschrift zu qualifizieren, wobei sich ein solcher Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken muss (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43/07); weithin werden die Auseinandersetzungen in Somalia auch als "Bürgerkrieg" bezeichnet (vgl. z.B. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.5.2008).

    Feststellungen zum Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erübrigen sich, da Schutz nach dieser Bestimmung dem bereits zu gewährenden Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG subsidiär ist (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O.).

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